Immobilien-Ratgeber - 24.10.2023
Es ist üblich, dass neben der Miete auch Betriebskosten zu zahlen sind und dass diese ebenfalls von der Mieterin oder dem Mieter getragen werden. Allerdings müssen diese Betriebskosten im Mietvertrag wirksam vereinbart werden. Dafür bietet es sich an, eine Anlage hinzuzufügen. Hier zeigen wir Ihnen, wie Sie dabei auf der sicheren Seite sind. Zudem erhalten Sie eine praktische Vorlage für eine Betriebskosten-Anlage zu Ihrem Mietvertrag!
Damit die Anlage Bestandteil des Mietvertrags wird, muss im Mietvertrag auf die Anlage verwiesen werden. Zum Beispiel in der Klausel über die Betriebskosten. Dort könnten Sie die folgende Formulierung aufnehmen: „Zusätzlich zur Miete trägt die Mieterin/der Mieter die Betriebskosten im Sinne von § 2 der Betriebskostenverordnung. Diese werden in der Anlage „Betriebskosten“ zu diesem Mietvertrag einzeln aufgeführt.“
Ein solcher Hinweis ist ausreichend. Die Anlage muss nicht angeheftet oder fest mit dem Mietvertrag verbunden sein. Es muss nur deutlich werden, um welches Schriftstück es geht. Daher die Bezeichnung „Betriebskosten“.
Gut zu wissen: In der Anlage muss nicht nur der Betrag genannt werden, sondern auch die Art der Nebenkosten. Zwar wird es mittlerweile gerichtlich anerkannt, wenn Sie im Mietvertrag allgemein auf die gesetzliche Bestimmung verweisen (§ 2 der Betriebskostenverordnung). Doch wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, geben Sie noch einmal ausdrücklich alle Neben- bzw. Betriebskosten an, die Sie erheben wollen.
In Ihrer Anlage führen Sie also die einzelnen Betriebskostenarten auf, die nach § 2 der Betriebskostenverordnung zulässig sind. Ihre Anlage zu den Betriebskosten im Mietvertrag könnte beispielsweise wie folgende Vorlage aussehen:
Zusätzlich zur Miete trägt die Mieterin/der Mieter die folgenden Betriebskosten:
Wichtig: Führen Sie in der Anlage nur solche Betriebskosten auf, die auch tatsächlich anfallen. Gibt es keinen Fahrstuhl, keinen Hausmeister, keine Waschmaschinen im Waschkeller, sollten Sie die Position unbedingt streichen. Sonst sorgen Sie mit Ihrer Anlage eher für Irritation.
Achten Sie außerdem darauf, dass die Kosten für den Kabelanschluss nur noch bis zum 30. Juni 2024 auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden dürfen. Ist die Verteilanlage erst nach dem 30. November 2021 errichtet worden, dürfen Sie die Gebühren gar nicht mehr als Nebenkosten umlegen!
Die „sonstigen Betriebskosten“ (Position 17) müssen Sie ausdrücklich nennen. Sonst dürfen Sie die entsprechenden Kosten nicht umlegen.
*Bitte beachten Sie: Techem erbringt keine Rechtsberatung und ist hierzu auch nicht befugt. Das hier dargestellte Beispiel einer Anlage zu den Betriebskosten zum Mietvertrag hat keinen Anspruch darauf, korrekt und/oder vollständig zu sein. Techem übernimmt für dieses Beispiel und dessen Verwendung keine Verantwortung und empfiehlt diesbezüglich eine individuelle rechtliche Beratung durch die eigene Rechtsanwältin/den eigenen Rechtsanwalt.