Immo Point - 05.01.2023
Vermieterinnen und Vermieter stehen vor neuen Herausforderungen: Die Energiekosten steigen, die CO2-Kosten-Aufteilung kommt und die Heizkostenverordnung wurde kürzlich novelliert. Gar nicht so einfach, in diesem Verordnungs-Dschungel den Überblick zu behalten. Doch gerade jetzt lohnt es sich, auf eine digitale Heizkostenabrechnung zu setzen. Hier erfahren Sie, warum.
Was sind Heizkosten eigentlich genau? Gehören sie zu den umlagefähigen Betriebskosten? Wir erklären es Ihnen!
Einmal im Jahr steht bekanntlich die Heiz- und Betriebskostenabrechnung an. Umgangssprachlich wird häufig auch von Nebenkosten gesprochen. Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass Betriebskosten und Nebenkosten ein und dieselbe Sache bezeichnen. Einen Unterschied gibt es nicht. „Betriebskosten“ ist allerdings der juristisch präzisere Begriff. Daher empfehlen wir Ihnen, in Ihrem Mietvertrag von Betriebskosten statt von Nebenkosten zu sprechen.
Bei Betriebskosten handelt es sich um laufende, also halbwegs regelmäßig wiederkehrende Kosten. Einmalige Aufwendungen gehören nicht dazu. Den größten Posten unter den Betriebskosten stellen die Heizkosten dar. Als Eigentümerin oder Eigentümer müssen Sie nach den aktuell gültigen Vorgaben der Heizkostenverordnung abrechnen.
Heizkosten zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten. So legt es die Heizkostenverordnung fest. Neben den verbrauchten Brennstoffen umfassen sie noch weitere Kosten:
Übrigens: Auch die Grundsteuer zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten. Mehr zur aktuellen Frist für die Einreichung der Erklärung und zur Umlage erfahren Sie in unserer Grundsteuer-Übersicht.
Die Energiekosten steigen – und aktuell ist kein Ende in Sicht. Das bringt viele Mieterinnen und Mieter dazu, bei der Abrechnung genauer hinzuschauen und bei eventuellen Fehlern Kürzungen zu verlangen.
Daneben gibt es zahlreiche neue Verordnungen wie etwa zu den CO2-Kosten, die Gaspreisbremse und die novellierte Heizkostenverordnung. Zudem ergeben sich durch die seit September 2022 geltenden kurzfristigen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung neue Pflichten für Vermieterinnen und Vermieter.
Dazu gehört die Energiekostenprognose: Sofern Sie Wohngebäude mit jeweils mindestens zehn Wohneinheiten besitzen, müssen Sie Ihre Mieterinnen und Mieter individuell über die Höhe ihrer voraussichtlichen Energiekosten informieren. So sollen Mieterinnen und Mieter ihre Heizkosten besser nachvollziehen können. Die Verordnung ist zunächst für sechs Monate gültig und kann gegebenenfalls verlängert werden.
Für die jüngsten Verordnungen und deren Umsetzung spielt die Heizkostenabrechnung eine zentrale Rolle. Diese wird immer relevanter und gleichzeitig komplexer.
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Mit der Energieeffizienz-Richtlinie (EED) will die Europäische Union das Klima schützen und Emissionen reduzieren. Zu Ihren neuen Pflichten gehört die monatliche Verbrauchsinfo. Alle Infos!
Seit 2022 müssen Sie Ihren Mieterinnen und Mietern monatliche Verbrauchsinformationen zu Heizung und Warmwasser bereitstellen. Grundlage dafür ist die EED.
Sie besagt unter anderem, dass Vermieterinnen und Vermieter bis Ende 2026 fernauslesbare Zähler und Messgeräte in ihren Immobilien installieren müssen. Denn sie sind Grundlage für monatliche Verbrauchsinfos. Das funktioniert nämlich so: Die Funk-Heizkostenverteiler messen permanent die Heizkörper- und Raumtemperatur. Aus diesen Werten berechnen sie den Verbrauch und melden die Werte automatisch per Funk an Techem. Zum Ablesen muss niemand mehr die Wohnung betreten.