Stand: 01.05.2023
Seit dem 01. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO₂-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme zwischen Vermietenden und Mietenden in Kraft. Im alltäglichen Sprachgebrauch haben sich für diese Verordnung die Begriffe „CO₂-Abgabe und CO₂-Umlage" durchgesetzt, weswegen wir diese der Einfachheit halber vorrangig benutzen.
Bisher trugen nur Mietende die Kohlendioxidkosten. Eines der Ziele ist demnach die faire Aufteilung der CO₂-Kosten. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden für mehr Klimaschutz. Im Unterschied zu den bereits vorgestellten Verordnungen auf dieser Seite, verfolgt die CO₂-Kostenaufteilung nicht die Entlastung im Rahmen der Energiekrise, sondern die Erfüllung von Klimazielen.
Die Kostenaufteilung zwischen Vermietenden und Mietenden regelt ein sogenanntes 10-Stufenmodell: Je nach CO₂-Emission pro Quadratmeter im Jahr werden Wohngebäude in eine dieser zehn Stufen eingeordnet. Das Modell wird für alle Wohngebäude sowie Gebäude mit gemischter Nutzung angewendet.
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Stand: 01.05.2023
Um die finanzielle Belastung der Gas- und Fernwärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung, neben der oben vorgestellten Verordnung der Dezember-Soforthilfe, weitere Entlastungen beschlossen. Nämlich die sogenannten Energiepreisbremsen für Gas und Fernwärme sowie für Strom. Die offiziellen Bezeichnungen lauten Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und Strompreisbremsengesetz.
Beide Gesetze sind seit dem 01. März 2023 in Kraft und gelten rückwirkend ab 01. Januar 2023. Um das Ziel der finanziellen Entlastung bei Endverbrauchern zu erreichen, garantiert der Bund für ein bestimmtes Energiekontingent einen Maximalpreis.
Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen beträgt dieses Energiekontingent 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Der maximale Bruttopreis liegt:
Für Heizstrom liegt ein Kabinettsbeschluss vor, nach dem der Preis pro kWh bei 28 Cent gedeckelt werden soll. Das entsprechende Reparaturgesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet.
Wichtig zu wissen: Energiesparen lohnt sich auch weiterhin! Denn oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents greifen die üblichen Marktpreise.
Energieversorger können aufgrund ihrer Daten die Verbräuche ihrer Kundinnen und Kunden prognostizieren. Sie sind daher in der Lage, aus der Differenz ihrer Marktpreise und dem Maximalpreis des Staats den Entlastungsbetrag zu ermitteln. Diesen müssen die Energieversorger ihren Endkunden über die Versorgerrechnung mitteilen. Das betrifft alle Rechnungen, die ab dem 01. Januar 2023 erstellt werden.
Stand: 23.11.2023
Das Jahr 2024 bringt eine wichtige Veränderung mit sich: das neue „Heizungsgesetz“. Dabei handelt es sich um eine Aktualisierung des bestehenden Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG). Es wurde intensiv diskutiert und bringt vor allem neue Anforderungen an Heizungsanlagen mit sich. Daher wird es informell als „Heizungsgesetz“ bezeichnet.
Der zentrale Punkt der Reform betrifft alle neu einzubauenden Heizungsanlagen. Diese müssen ab dem 1. Januar 2024 gemäß der GEG-Novelle zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (oder unvermeidbarer Abwärme) betrieben werden.
Die gute Nachricht für Vermieterinnen und Vermieter mit bestehenden Heizungen, die fossile Brennstoffe wie Öl oder Gas nutzen: Sie dürfen Ihre Heizungen weiterhin betreiben, solange sie noch funktionstüchtig sind. Erst wenn eine Erneuerung der Heizung notwendig wird, müssen die neuen Anforderungen der GEG-Novelle berücksichtigt werden.
Bisher waren Vermieterinnen oder Vermieter nicht dazu verpflichtet, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn die Mieträume mit einer Wärmepumpe beheizt wurden (§ 11 Abs.1 Nr. 3 a HeizKV). Dies ändert sich ab 2024. Wenn mehrere Wohnungen von einer Wärmepumpe versorgt werden, müssen individuelle Verbrauchszähler installiert werden. Hierfür steht eine einjährige Übergangsfrist zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt dann gemäß den Vorgaben der Heizkostenverordnung (§ 13-3).
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Stand: 01.05.2023
Aufgrund der hohen Energiekosten hat der Bund im Dezember 2022 die Abschlagszahlung für Gas und Fernwärmekunden übernommen. Dies galt unter anderem für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen, jedoch nicht für industrielle Großabnehmer.
Ziel war die unmittelbare finanzielle Entlastung beim Endverbraucher. Daher kommt auch der Begriff „Dezember-Soforthilfe“. Offiziell heißt die Verordnung Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz, kurz EWSG.
Der vom Bund übernommene Entlastungsbetrag wird Endkunden (u. a. Vermietenden) nun über die Gesamtrechnungen ihrer Energieversorger mitgeteilt. Für Gas ergibt sich dieser aus dem Septemberverbrauch, multipliziert mit dem Energietarif des Dezembers. Für Fernwärme ergibt er sich aus der September-Abschlagszahlung multipliziert mit 1,2.
Stand: 13.02.2023
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